Satzung für den Verein „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V. (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.)
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 09122 Chemnitz, Faleska-Meinig-Strasse 68, Deutschland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätig Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist vollständig selbstlos und mildtätig aktiv und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Einsatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf ausschließlich im Rahmen des in § 2.1 gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3 Zweck
Der gemeinnützige Verein „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.) hat den Zweck, die berufliche Bildung, soziale Unterstützung und das Wohlergehen der Chauffeure und Transportarbeiterinnen in Europa zu fördern. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und ist unabhängig von Arbeitgeberinnen, staatlichen Organen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften. Er bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Berufliche Weiterbildung und Qualifikation
Der Verein fördert die berufliche Bildung seiner Mitglieder durch die Organisation von Schulungen, Workshops und Informationsveranstaltungen. Diese Maßnahmen dienen der Erweiterung der Fachkenntnisse, dem Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten und der Anpassung an neueste Technologien und Sicherheitsstandards im Bereich Chauffeur- und Logistikwesen. - Unterstützung in beruflichen und sozialen Fragen
Der Verein stellt seinen Mitgliedern Unterstützung zu beruflichen, sozialen zur Verfügung. Durch diese Unterstützungsleistungen wird die soziale Integration und das berufliche Fortkommen der Mitglieder gefördert. - Förderung der Berufsethik und Qualität
Der Verein fördert hohe berufsethische Standards im Chauffeur- und Logistikwesen. Er setzt sich dafür ein, dass die Mitglieder sich an ethische Grundsätze halten, und unterstützt den Austausch bewährter Praktiken und Qualitätsstandards zur Förderung des Berufsbildes. - Stärkung des sozialen Zusammenhalts und Netzwerks
Der Verein fördert den Zusammenhalt der Mitglieder durch Netzwerkarbeit und gegenseitige soziale Unterstützung, um ein starkes Gemeinschaftsgefühl zu entwickeln und Unterstützung in beruflichen und sozialen Angelegenheiten anzubieten. - Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung
Der Verein engagiert sich für die Belange seiner Mitglieder, indem er sich öffentlich für faire Arbeitsbedingungen, angemessene Entlohnung und die Anerkennung der Leistungen seiner Mitglieder einsetzt. Er fördert das Verständnis für die Bedeutung des Chauffeur- und Logistikberufs in der Gesellschaft. - Förderung von Sicherheit und Gesundheit im Beruf
Der Verein organisiert Maßnahmen und Schulungen zur Förderung der beruflichen Sicherheit und Gesundheit seiner Mitglieder. Dies umfasst ergonomische Schulungen und Seminare zu Sicherheitsstandards, um die Unfallprävention und das Wohlbefinden der Mitglieder zu stärken.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Der Verein unterstützt durch seine Aktivitäten das berufliche, soziale und persönliche Wohl seiner Mitglieder und trägt somit zur Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Berufsbildung und des sozialen Zusammenhalts bei.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.) bejaht und zur Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeit bereit ist.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Beachtung §4 Abs. 1 der genannten Mitgliedsschaftsvorraussetzungen über diese Anträge. Die Ablehnung eines Antrages muss nicht begründet werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Mitglieder verpflichten sich auf Verlangen eines Mitglieds des Vorstands zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.
- Erwerb der Fördermitgliedschaft kann jede juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.) bejaht und zur Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeit bereit ist.
Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht!
Eine Differenzierung zwischen verschiedenen „Mitglieder-Klassen“ ist jedenfalls bei nichtwirtschaftlichen Idealvereinen auch ohne weiteres zulässig (MüKo BG, 7. Aufl. 2015, §32 Rn.29.m.w.N.)
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlussverfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern und juristischen Personen gilt eine Frist von 3 Monaten zum Monatsende.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung und in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind,
- die Vorstandschaft bestehend aus 7 Personen
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
- dem ersten Vorsitz
- dem Stellv. Vorsitz
- dem Schatzmeister
- erweiterten Vorstand
- Schriftführer
- und Beisitzer
- Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben, angemessene Entschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufgaben des Vorstandes:
- Beschlussfassung über Kosten- und Finanzierungsplan und Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans in der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Finanzierungsmittel in Rahmen des Kosten- und Finanzierungsplanes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung eines Tätigkeitsberichtes und Geschäftsberichtes für die Mitgliederversammlung
- Einberufung einer Mitgliederversammlung einschließlich der Erstellung einer Tagesordnung
- Errichtung von Kommissionen zur Erstellung festgelegter Aufgaben
- Beschlussfassung auf Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Eine Vorstandssitzung wird von einem der Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung (auch elektronisch) einberufen.
Der Einladung soll eine Tagesordnung beigelegt werden.
Die Einladung ist entbehrlich, sofern der Termin in einer früheren Vorstandssitzung festgelegt und protokolliert wurde. - Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen welches vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Mitglieder des Vereins werden; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die Mitgliederversammlung kann auch als Onlineversammlung durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch elektronisch) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung (auch online) einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
- Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, auf Antrag von einzelnen Mitgliedern kann eine Wahl auch geheim durchgeführt werden. Bei Vorstandswahlen ist auch eine Briefwahl möglich. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Wahlen, Abstimmungen, Versammlungen
- Die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen einschließlich Akklamationen und Nominierungen von Delegierten und satzungsmäßigen Organen sowie die Durchführung der satzungsmäßigen Fachgruppenversammlungen und der Vereinshauptversammlung richtet sich nach einer Rahmenwahl- und Verfahrensordnung, die auf Vorschlag des Bundesvorstands beschlossen wird. Die Rahmenwahl- und Verfahrensordnung kann auch Regelungen zu Einladungsformen und Einladungsfristen, dem Gebrauch von Eventualeinladungen, schriftlichen Beschlussfassungen und technischen Möglichkeiten der Stimmabgabe beinhalten.
- wählbar ist, wer mit seinen satzungsgemäßen Beiträgen nicht im Rückstand ist.
- Bei der Wahl von Delegierten zur Vereinshauptversammlung und Konferenzen sind jeweils Ersatzdelegierte zu wählen. Für die Vereinshauptversammlung müssen zwei persönliche Ersatzdelegierte gewählt werden.
- Nachwahlen zu den auf Konferenzen gewählten Organen und Gremien nimmt der Vorstand der jeweiligen Ebene bzw. des Fachbereichs auf Vorschlag des Vorstands des jeweils vorschlagsberechtigten Organs bzw. Gremiums vor.
§ 15 Fachgruppen
Ziel: Sicherstellung einer gerechten Vertretung und gleichberechtigter Einflussnahme beider Gruppen.
Fachgruppengruppen:
* Fachgruppe Chauffeure: Personen, die als Fahrpersonal tätig sind.
* Fachgruppe Logistiker: Personen, die im Bereich Lager und Logistik tätig sind.
§ 16 Aufbau des Vereins
- United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.) ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Abstimmungen und Wahlen sind nach diesen Grundsätzen durchzuführen.
- Die Willens- und Entscheidungsbildung erfolgt in den Ebenen und Fachbereichen (Matrixstruktur) und grundsätzlich auf der mitgliedsnächsten Organisationsstufe (Subsidiaritätsprinzip).
- Hauptamtliche Mitarbeiter*innen dürfen keine Delegiertenmandate und – mit Ausnahme der hauptamtlichen Wahlangestellten – keine Vorstandsmandate in der Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V. ausüben.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für: RTDD – Road Transport Due Diligence, Hertogswetering 159, NL – 3543 AS Utrecht
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 18 Schutz des Vereinslogo?
Das Vereinslogo ist ein wesentliches Identifikationsmerkmal des Vereins und repräsentiert die Werte, Traditionen und den Zweck des Vereins nach außen. Um die Integrität und den Wiedererkennungswert des Vereins sicherzustellen, gelten die folgenden Regelungen zum Schutz des Vereinslogos:
- Eigentumsrechte
Das Vereinslogo ist geistiges Eigentum des Vereins „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.). Der Verein hat das alleinige Recht, das Vereinslogo zu verwenden und zu bestimmen, in welcher Form und unter welchen Bedingungen das Logo genutzt werden darf. - Urheberrecht und Markenschutz
Das Vereinslogo ist urheberrechtlich geschützt. Jede unautorisierte Nutzung, Vervielfältigung oder Verfälschung des Logos ist untersagt und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Verein behält sich das Recht vor, das Logo als Marke eintragen zu lassen, um es zusätzlich vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. - Nutzung des Logos
Die Nutzung des Vereinslogos ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands gestattet. Diese Erlaubnis kann an Mitglieder, Partner oder externe Dritte erteilt werden, sofern die Nutzung im Interesse des Vereins erfolgt. Das Vereinslogo darf nur in der genehmigten Form und Größe verwendet werden. Veränderungen oder Modifikationen des Logos, einschließlich Farbe, Form oder Schriftart, sind nicht zulässig. Eine kommerzielle Nutzung des Logos durch Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Vorstands und ggf. Abschluss eines Lizenzvertrags zulässig. - Maßnahmen bei Missbrauch
Bei unrechtmäßiger oder unautorisierter Nutzung des Vereinslogos wird der Verein sofort rechtliche Schritte einleiten, um den Missbrauch zu unterbinden und Schaden vom Verein abzuwenden. Der Verein behält sich das Recht vor, Unterlassungsansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. - Verantwortlichkeiten
Der Vorstand ist verantwortlich für die Überwachung der korrekten Nutzung des Vereinslogos und die Einhaltung der oben genannten Schutzbestimmungen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen ist der Vorstand verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Vereinslogo zu schützen und die Integrität des Vereins zu bewahren. - Vertragsstrafen
Für die unrechtmäßige Nutzung des Logos kann der Verein eine angemessene Vertragsstrafe festsetzen, die je nach Schwere des Verstoßes festgelegt wird. - Änderungen dieser Regelung
Änderungen der Regelungen zum Schutz des Vereinslogos bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass das Vereinslogo nur im Sinne des Vereins verwendet wird und seine Bedeutung als zentrales Identifikationsmerkmal gewahrt bleibt. - Beschreibung des Logo vom Verein United Chauffeurs and Transport Workers of Europe
Das Logo des Vereins „United Chauffeurs and Logisticians of Europe e.V.“ (Vereinte Chauffeure und Logistiker in Europa e.V.) ist wie folgt gestaltet:
-
-
- Äußere Form:
- Es hat eine kreisrunde Grundform mit einem äußeren und einem inneren Kreis
- Im oberen Bereich des äußeren Kreises steht der Schriftzug „United Chauffeurs and Logisticians“ oder in Deutsch Vereinte Chauffeure und Logistiker
- Im unteren Bereich steht „OF EUROPE e.V.“ oder in Deutsch „in Europa e.V.“.
- Die Schrift ist modern und gut lesbar gehalten, in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund Beschriftung des äußeren Kreises:
- Innerer Kreis:
- Der innere Kreis ist blau und erinnert an die Farbgebung der Europäischen Union.
- Zwölf gelbe Sterne sind kreisförmig angeordnet, was ebenfalls auf die EU verweist.
- 4. Zentrale Beschriftung:
- In der Mitte des Logos befindet sich der Schriftzug „U.C.L.E. e.V.“ in weißer Schrift, als Abkürzung für den Vereinsnamen.
- 5. Symbolik der Logistik:
- Innerhalb des inneren Kreises sind Symbole dargestellt, die verschiedene Aspekte der Logistik und des Transports repräsentieren:
- * Ein stilisiertes Flugzeug oben, symbolisiert den Lufttransport.
- * Ein Lkw auf der rechten Seite für den Straßentransport.
- * Ein Schiff unten, das die Seefracht repräsentiert.
- * Ein Gabelstapler auf der linken Seite, der die Logistik und den Warenumschlag darstellt.
- Äußere Form:
Das Logo symbolisiert die Verbindung von Logistik- und Transportsektoren auf europäischer Ebene und betont durch die Gestaltung die Zugehörigkeit zur europäischen Gemeinschaft.
Zur besseren Lesbarkeit wurde die männliche Schriftform genutzt, es werden aber alle Geschlechter angesprochen. -
Chemnitz den 15.02.2025
Gründungsmitgliedern:
Salvatore Franco Filippone, Steffen Zirol, Manfred Pietsch, Michael Leder, Edgar Grein, Olaf Stöcker, Tiny Hobbs, Sven Fritzsche